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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand 01.05.2010)

 


I. Geltung der AGB

Die vertragliche Beziehung beurteilt sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Sonstige Vereinbarungen sind nur rechtsgültig, wenn Sie schriftlich von uns bestätigt worden sind. Dies gilt auch für mündliche Vereinbarungen oder Änderungen und Ergänzungen zum Auftrag. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

II. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten erst als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden.

III. Lieferung

1. Der Käufer hat den Bestimmungsort (Entlade- oder verbrauchsort) sowie den Empfänger bei der Bestellung gewissenhaft anzugeben und Dispositionsänderungen unverzüglich zu melden. Verletzt der Käufer diese ihm obliegende Pflichten, so entbindet und dies von weiteren Lieferverpflichtungen. Wir sind berechtigt, Fracht nachzuberechnen oder Schadensersatz geltend zu machen.

2. Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Käufer kann jedoch zwei Wochen nach Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

3. Bei Auslieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten anfahren und entladen können. Ferner verpflichtet sich der Käufer, dass das Lager bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine bevollmächtigte Person des Käufers an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitsteht. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Ware zu unterlassen sowie unsere Frachtkosten und/oder Wartezeit in Rechnung zu stellen.

4. Bei Abholung der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten, trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.

IV. Zahlungsbedingungen/Preise

1. Es gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise in EUR zuzüglich Mehrwertsteuer als vereinbart.

2. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich an dem Tage der Ausstellung fällig und zahlbar spätestens innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug.

3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles gemäß Ziffer 2 schuldet der Käufer Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Erstattung eines darüberhinausgehenden Schadens.

4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers begründet in Frage stellt, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlungen für alle Lieferungen zu verlangen. Wir können in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

V. Gefahrenübergang

1. Bei Anlieferung unserer Produkte durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr mit der Übergabe am Bestimmungsort über.

2. Bei Abholung unserer Produkte durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr über, wenn das Produkt die Verladeeinrichtung verlässt. Für Transportschäden an unseren Produkten sowie für Verluste sind wir nicht verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge oder Lademittel entstehen.

VI. Rügepflicht

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen.

2. Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art der Beanstandung beinhalten.

3. Beanstandete oder erkennbare mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verkaufen oder verwenden. Für Schäden, die aus Nichtbeachtung dieser Verpflichtung erwachsen, haften wir nicht.

VII. Gewährleistung

1. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann der Käufer anstelle der mangelhaften Ware die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Käufer erst berufen, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren.

VIII. Höhere Gewalt

Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen infolge Ereignisse höherer Gewalt gehindert, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Umstände, die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten. Wird die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferpflicht befreit. Wir werden den Käufer davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Der Käufer
kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten. Soweit es gesetzlich zulässig ist, sind andere Ansprüche ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen unserer Produkte erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkaufte Ware bleibt deshalb bis zur vollen Bezahlung sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für die bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
(Vorbehaltsware) in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 2 auf uns übergeht. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch sicherungsübereignen.

2. Zur Sicherung sämtlicher, auch künftiger entstehender Forderungen tritt der Käfer mit sofortiger Wirkung alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware veräußert. Wir nehmen diese Abtretung an.

3. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Datenschutz

1. Erfüllungsort für sämtliche Rechtstreitigkeiten mit dem Vertragspartner ist Rennerod. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die
schutzwürdigen Belange des Käufers nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen
Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den angeschlossenen Unternehmen die Daten nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an die Datenübermittlung glaubhaft darlegen.

XI. Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

 

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